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Beschwerde: Anonyme Bezahlung von E-Government-Diensten nicht möglich [aktualisiert]

Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Ich habe beim Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum Beschwerde eingelegt, weil das Land Schleswig-Holstein die Benutzung verschiedener kostenpflichtiger E-Government-Angebote unnötigerweise von einer Identifizierung abhängig macht:

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land Schleswig-Holstein bietet über den “Schleswig-Holstein-Service” (https://service.schleswig-holstein.de/verwaltungsportal/FVP/Application/Index.aspx) mehrere kostenpflichtige elektronische Verwaltungsangebote an, von deren Nutzern rechtswidrig persönliche Identifizierungsdaten (Name, Anschrift) abverlangt werden:
1. Einfache Melderegisterauskunft
Bei der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft über das o.g. Portal wird die Nennung der Identität des Anfragenden gefordert, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage bestünde:
Einfache Melderegisterauskünfte können anonym verlangt werden. Die anfragende Person muss die Anfrage weder begründen noch ihren Namen nennen.
https://www.datenschutzzentrum.de/riser/faq_riser.htm#2
Zur Bezahlung per Lastschrift oder Kreditkarte ist jedenfalls die Angabe der Anschrift nicht erforderlich, siehe entsprechende Angebote anderer Länder:
https://www.kkm-sachsen.de/mra/%28S%28su0ljn55m2iqylqqfb5h1m45%29%29/privat.aspx
https://buergerauskunft.zemaonline.de/bgausk/pages/ema/search/form.jsf?page=suche
Im Übrigen besteht nach dem Telemediengesetz die Verpflichtung, auch eine anonyme Bezahlung von Diensten anzubieten, soweit dies möglich ist. Dies kann bei der Melderegisterauskunft beispielsweise durch ein eigenes Prepaidsystem erfolgen (der Nutzer kauft gegen Barzahlung einen Guthabencode) oder durch Akzeptanz kommerzieller Prepaid-Zahlungskarten (z.B. “Paysafecard”, “Ukash”).
2. Einfache Gewerberegisterauskunft
Hier gilt dasselbe.
3. Geoserver
Wer digitale Daten über den Geoserver kauft, darf ebenfalls nicht verpflichtet werden, Name und Anschrift zu offenbaren. Denn eine postalische Lieferung erfolgt nicht.
Soweit die Landesregierung in Antwort auf eine Anfrage von mir darauf hinweist, dass der Zahlungseingang mit der Bestellung in Verbindung gebracht werden müsse, ist dies bereits mit einem anonymen Zahlungscode möglich.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, das Land zu einem anonymen und dadurch datenschutzkonformen Angebot kostenpflichtiger e-Government-Dienste zu veranlassen. Die Durchsetzung eines anonymen Bezahlverfahrens ist auch deshalb wichtig, weil die Zahl kostenpflichtiger e-Government-Dienste in Zukunft erheblich zunehmen wird.
Mit freundlichem Gruß,

Ergänzung vom 10.03.2014:
Der Landesdatenschutzbeauftragte will sich im Zuge ohnehin anstehender Änderungen für “funktionelle Anpassungen des GovernementGateways” einsetzen. Hier seine Antwort vom 02.12.2013:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.11.2013, in der Sie darum bitten, das Land Schleswig-Holstein zur Zulassung anonymer Zahlungsmethoden für E-Government-Angebote zu veranlassen.
Unserem Verständnis nach gibt es bei den von Ihnen genannten elektronischen Verwaltungsangeboten zwei Aspekte in Bezug auf eine anonyme Nutzung:
Zum einen ist bei der Nutzung des GovernmentGateways die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich, das in zwei Ausprägungen („Sicherheitsstufen“) angeboten wird: In der Sicherheitsstufe 1 wird die Angabe einer E-Mailadresse sowie Name, Vorname und Anrede verlangt; in der Sicherheitsstufe 2 ist darüber hinaus die Angabe von Anschrift und Geburtsdatum erforderlich und es erfolgt vor der Freischaltung des Kontos eine Überprüfung der eingegebenen Daten in einer Meldebehörde.
Zum anderen werden Zahlungen über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt, der das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) sowie Kreditkartenzahlungen anbietet. Beim elektronischen Lastschriftverfahren lässt sich prinzipiell anhand der Bankverbindung der Kontoinhaber feststellen; gleiches gilt – bis auf anonyme Kreditkarten –auch bei der Zahlung mittels Kreditkarte.
Um elektronische Verwaltungsangebote, die keiner Identifizierung und Adressierung des Nutzers bedürfen (etwa bei reiner „Online-Lieferung“ von Daten oder elektronisch erteilten Auskünften), auch anonym nutzen und bezahlen zu können, wären zwei Änderungen erforderlich:
Zum einen müsste auf die (ohnehin nicht verifizierte) Angabe von Anrede, Vorname und Name in der Sicherheitsstufe 1 des GovernmentGateway verzichtet werden bzw. diese Daten dürfen nur, wie die Anschrift, auf freiwilliger Basis erhoben werden.
Zum zweiten müssten anonyme Zahlungsmittel wie die von Ihnen genannten Zahlungsmittel Paysafecard oder Ukash in das Angebot des Zahlungsdienstleisters aufgenommen werden. Nach unserem Verständnis steht die notwendige Information des Zahlungsdienstleisters an das Gateway über einer erfolgte Zahlung dem nicht entgegen, da dazu keine Identifizierungsinformationen des Nutzers verwendet werden.
Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung des E-Government-Gesetzes des Bundes und der Überführungen in die Landesgesetzgebung auch funktionelle Anpassungen des GovernementGateways erfolgen. Wir werden die Dataport und die Staatskanzlei bei der Anpassung des GovernementGateways entsprechend beraten und auf die Regelungen des TMG hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen

Ich habe mein Anliegen nun dem CIO Sven Thomsen mitgeteilt.
Ergänzung vom 09.05.2014:
Der CIO lässt mit E-Mail vom 02.04.2014 mitteilen, dass im Rahmen der Überarbeitung des eGovernment-Gesetzes des Landes die Einführung anonymer Bezahlsysteme geprüft werden solle. Aktuell sieht man keinen Handlungsbedarf:

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. März 2014 bezüglich eines anonymen Angebots kostenpflichtiger eGovernment-Dienste über den “Schleswig-Holstein-Service”. Herr Thomsen bat mich, Ihnen diese Antwort zukommen zu lassen.
Im Rahmen der Überarbeitung des eGovernment-Gesetzes des Landes werden wir uns mit den Bezahlverfahren und den Vorgaben des § 4 eGovG und des § 13 Abs. 6 TMG befassen und die Einführung anonymer Bezahlsysteme, wie die von Ihnen vorgeschlagenen, prüfen.
Hinsichtlich der aktuellen Rechtslage weisen wir darauf hin, dass § 4 eGovG eine pseudonyme oder anonyme Bezahlmöglichkeit für die Einzahlung der Gebühren eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht vorschreibt. § 13 Abs. 6 TMG sieht für Diensteanbieter die Verpflichtung vor, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit. Im Moment ist es aufgrund der Struktur in dem Serviceportal technisch noch nicht möglich anonyme Zahlungen einem Fachverfahrensvorgang und dem richtigen Kostengläubiger zuzuordnen.
Ergänzend möchten wir aber darauf hinweisen, dass Ihre Ausführungen zur einfachen Melde- und einfachen Gewerberegisterauskunft von uns nicht geteilt werden. Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist ein anonymes Zahlverfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ohne Änderung des Landesmeldegesetzes derzeit nicht möglich. Gemäß § 27 Abs. 3 LMG kann die Datenübertragung über das Internet auch über Portale erfolgen. Nach § 27 Abs. 3 S. 3 LMG haben diese Portale die Aufgabe, die Anfragenden zu registrieren (Nr. 1) und die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen (Nr. 4). Die Portale dürfen dementsprechend zweckgebunden die ihnen übermittelten Daten speichern.
Für die einfache Gewerberegisterauskunft gibt es keine Auskunftsverpflichtung, da es sich bei dem Gewerberegister nicht um ein öffentliches Register handelt. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 GewO dürfen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden. Dies ist in Schleswig-Holstein bisher von den Gewerbeämtern nach unserer Kenntnis nicht erfolgt. Die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Entsprechend § 13 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Eine Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden (§ 14 Verwaltungskostengesetz), wird sie schriftlich getroffen, so hat sie den Kostenschuldner anzugeben. Im Portal kann die Entscheidung nur schriftlich getroffen werden, daher ist auch der Kostenschuldner anzugeben. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Kostenschuldnerschaft stellt sich im Bereich des Geoservers die gleiche Fragestellung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und stehe für Rückfragen, gern auch persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

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