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Schleierfahndung und Gefahrengebiete in Schleswig-Holstein: Anfrage geplant

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches Landtag

Auch in Schleswig-Holstein wird laut Innenminister umfangreich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, “Gefahrengebiete” festzulegen, in denen Personen ohne Anlass kurzzeitig angehalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein genommen werden dürfen. Um mehr herauszufinden, will ich nachfragen:

Schleierfahndung und Gefahrengebiete in Schleswig-Holstein
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Anordnungen nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 3 LVwG sind seit 2010 erfolgt? Es wird um die Angabe der konkreten räumlichen, sachlichen und zeitlichen Beschränkung sowie der anordnenden Stelle aufgeschlüsselt nach der erstmaligen Anordnung und den Verlängerungen gebeten.
2. Welche Straftaten wurden jeweils erkannt, aufgeklärt oder verhindert? Welche weiteren Ergebnisse haben die Maßnahmen jeweils erbracht?
3. Wie oft wurde polizeiintern die Durchführung oder Verlängerung einer Maßnahme nach § 181 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG angeregt, im Ergebnis jedoch nicht vorgenommen bzw. beantragt?
4. Zu den seit 2010 erfolgten Maßnahmen nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwG wird um Mitteilung der folgenden Angaben gebeten:
a) Jahr
b) Zahl der Maßnahmen
c) Zahl der Kontrollen
d) Zahl der darauf verwandten Personenstunden
e) Zahl der festgestellten grenzüberschreitenden Straftaten von erheblicher Bedeutung, aufgeschlüsselt nach Deliktsgruppen
f) Zahl der verhinderten grenzüberschreitenden Straftaten von erheblicher Bedeutung, aufgeschlüsselt nach Deliktsgruppen
5. An welchen Orten im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 a) und § 181 Abs. 1 Nr. 1 b) wurden im vergangenen Jahr wie viele Identitätsfeststellungen vorgenommen? Welche Straftaten wurden dabei jeweils erkannt, aufgeklärt oder verhindert?
6. Wie erkennen Menschen, dass sie sich in einem Ort i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 befinden?
7. Wie ist der Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 180 Abs. 3 LVwG ausgestaltet? Kann insbesondere
a) die Anordnung nach § 180 Abs. 3 S. 3 LVwG gerichtlich geprüft werden? Wenn ja, in welchem Verfahren?
b) gegen die Rechtmäßigkeit des Festhaltens (§ 180 Abs. 3 LVwG) eingewandt werden, dass die Anordnung nach § 180 Abs. 3 S. 3 LVwG rechtswidrig ist?
8. Wie steht die Landesregierung zu der Möglichkeit, Orte i.S.d.
§ 180 Abs. 3 LVwG und
§ 181 Abs. 1 Nr. 1 LVwG
bekannt zu machen?

Der Entwurf der Anfrage kann gerne im Pad direkt bearbeitet, ergänzt und kommentiert werden.
Die Anfrage soll dann in einigen Wochen eingereicht werden. Die Einreichung und auch die Antwort der Landesregierung werden im Landtagsinformationssystem sichtbar sein.

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